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   FG Hamburg, 28.10.2005 - IV 140/04   

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https://dejure.org/2005,21525
FG Hamburg, 28.10.2005 - IV 140/04 (https://dejure.org/2005,21525)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2005 - IV 140/04 (https://dejure.org/2005,21525)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2005 - IV 140/04 (https://dejure.org/2005,21525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MOG § 12 Abs. 1; ; AO § 236

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MOG § 12 Abs. 1; AO § 236
    Gewährung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewährung von Prozesszinsen auf den zu erstattenden Sanktionsbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für das Bestehen des Anspruchs auf Zahlung von Prozesszinsen; Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 245/01

    Ausfuhrerstattung: Einreihung nach Warenbeschaffenheit, nicht nach Verpakkungsart

    Auszug aus FG Hamburg, 28.10.2005 - IV 140/04
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.03.2004 (IV 245/01) hob der Senat beide Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten zur antragsgemäßen Zahlung der Ausfuhrerstattung.

    Die Klägerin hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 24.03.2004 (IV 245/01) einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Sanktionsbetrages.

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus FG Hamburg, 28.10.2005 - IV 140/04
    Bei der Sanktion handelt es sich nicht um eine Strafe, die einem Ausführer für Fehlverhalten auferlegt wird, sondern um eine spezifische Handhabe für die Verwaltung, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und die dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Gemeinschaft sicherzustellen; sie ist daher Bestandteil der Ausfuhrerstattungsregelung (EuGH, Urteil vom 11.07.2002, C-210/00 Tz. 41 und 43) und damit Bestandteil der Marktordnung.
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